Aktuelles

Hier die Inhalte des DMFV zum Kenntnisnachweis den ab 01/2023 jeder Pilot für den Modellflug über 120m und einem Abfluggewicht von größer 2Kg erlangen muss. Siehe: https://kenntnisnachweisonline.dmfv.aero/

Da unsere Aufstiegsgenehmigung eine Flughöhe von 150m beinhaltet, muss also jeder GMV-Pilot die Nachweis erbringen.

DMFV Logo

 

Hier die Inhalte eines Flyers des DMFV zu verschiedenen Themen der Luftverkehrsordnung, herausgegeben 11/2017

Checkliste

Sicher Modellfliegen – das muss man wissen

www.dmfv.aero

Versicherungspflicht

Zum Betrieb eines Flugmodells ist eine spezielle Halterhaftpflichtversicherung nötig.

www.dmfv.aero/versicherung

2-Kilogramm-Grenze

Zum Fliegen von Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm ist ein Kenntnisnachweis (ab 14 Jahre möglich) notwendig. Eine Ausnahme sind Modellfluggelände mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter. Dort besteht diese Grenze nicht.

www.kenntnisnachweis.de

Multikopter/Drohne

Für Multikopter gilt die 100-Meter-Grenze auch mit Kenntnisnachweis. Ausgenommen ist der Betrieb auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter.

Menschenansammlungen

Das Fliegen über und in einem seitlichen Abstand von 100 Meter zu Menschenansammlungen ist verboten.

Kennzeichnungspflicht

Flugmodelle ab einer Startmasse von 250 Gramm müssen an sichtbarer Stelle in dauerhafter und feuerfester Art und Weise mit dem Namen und der Anschrift des Piloten gekennzeichnet sein.

Fliegen in Wohngebieten

Zum Fliegen in Wohngebieten ist neben dem Einverständnis des Eigentümers des Grundstückes, von dem aus gestartet oder auf dem gelandet wird, auch das Einverständnis der Eigentümer notwendig, über deren Grundstücke geflogen wird.

100-Meter-Grenze

Zum Fliegen von Flugmodellen über 100 Meter Flughöhe benötigt man ebenfalls einen Kenntnisnachweis (ab 14 Jahre möglich). Auch hier sind Modellfluggelände mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter die Ausnahme. Dort besteht die Flughöhenbeschränkung nicht. Es sind jedoch die Auflagen der Aufstiegserlaubnis zu beachten.

www.kenntnisnachweis.de

FPV-Fliegen

Das Fliegen per Videobrille oder Monitor (FPV-Fliegen) darf bis zu einer Höhe von 30 Meter betrieben werden, wenn entweder das Modell nicht schwerer als 250 Gramm ist oder ein Luftraumbeobachter eingesetzt wird. Beim FPV-Betrieb über 30 Meter ist ein Lehrer-Schüler-System einzusetzen.

Nachtflug

Jede Art von Modellfliegen bei Nacht ist generell erlaubnispflichtig.

Flugverbote/Luftraumstruktur

Es existieren Flugverbotszonen rund um sensible Orte wie z.B. Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten oder Bundeswasserstraßen. Auch in der Nähe Flughäfen gelten besondere Vorschriften. Eine Übersicht aller Flugverbotszonen und der Luftraumstruktur bietet die DMFV-Pilot-App.

Naturgeschützte Gebiete

Der Überflug von Naturschutzgebieten, Nationalparks, Flora-Fauna-Habitaten und Vogelschutzgebieten ist verboten. Der Überflug von Landschaftsschutzgebieten ist nicht verboten, jedoch können hier Starts und Landungen verboten oder erlaubnisbedürftig sein.


Hier ein Mail vom 01.09.2017 an alle Vereine des DMFV:

Mit dem DMFV zum Kenntnisnachweis für Modellflugsportler

Ab dem 01. Oktober 2017 ist gemäß der Luftverkehrsordnung (LuftVO) in bestimmten Fällen ein Kenntnisnachweis vorgeschrieben, um ein Flugmodell in gewohntem Maße fliegen zu dürfen. Mit einem selbst erklärenden Online-Tool bietet der Deutsche Modellflieger Verband allen Modellfliegern die Möglichkeit, den Kenntnisnachweis mit wenigen Mausklicks zu erwerben: schnell, sicher, sorgenfrei.

 

Darum ist der Kenntnisnachweis erforderlich

 

Privater Modellflug

Als Piloten von Flugmodellen, hierzu gehören insbesondere auch Drohnen/Multicopter, sind wir Teilnehmer am Luftverkehr und teilen uns den Luftraum mit der bemannten Luftfahrt. Trotz einer seit Jahren hervorragenden Sicherheitsbilanz wurden 2017 neue Regelungen für Flugmodelle erlassen.

 

Luftverkehrsordnung

Mit der am 07. April 2017 in Kraft getretenen „Verordnung zur Regelung des Betriebes von unbemannten Fluggeräten“ hat das zuständige Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Vorgaben für Modellflugsportler mit Wirkung zum 01. Oktober 2017 verschärft.

 

 

Vorgabe der Politik

Außerhalb von Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis ist der Kenntnisnachweis für den Betrieb eines Flugmodells in Flughöhen von mehr als 100 Meter über Grund oder mit über 2 Kilogramm Abfluggewicht erforderlich. Für Multicopter/Drohnen gilt dort eine ausnahmslose Flughöhenbegrenzung von 100 Meter über Grund.

 

Das Verfahren

Als beauftragter Luftsportverband kann der Deutsche Modellflieger Verband Kenntnisnachweise für Modellflugsportler ab 14 Jahren ausstellen. Dieser ist fünf Jahre gültig und kostet gemäß behördlicher Gebührenordnung 25,‑ Euro zuzüglich Mehrwertsteuer (inkl. MwSt.: 26,75 Euro).

 

Wer es genau wissen will: Rechtliches zum Kenntnisnachweis

Am 07. April 2017 ist die vom zuständigen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) novellierte Luftverkehrsordnung (LuftVO) in Kraft getreten. Teil dieser „Verordnung zur Regelung des Betriebes von unbemannten Fluggeräten“ sind auch verschärfte Vorgaben für den Betrieb von privat genutzten Flugmodellen.

Unabhängig davon, ob es sich um ein Flächen-, Helikopter-, Gleitschirmflieger-, Fallschirmspringer- oder Raketenmodell, einen Modellballon oder einen Multicopter handelt, ist gemäß § 21a Abs. 4 LuftVO ab dem 01. Oktober 2017 außerhalb von Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis (AE) für das Steuern eines Flugmodells mit mehr als 2 Kilogramm Startmasse ein Kenntnisnachweis vorgeschrieben. Unabhängig vom Abfluggewicht des Flugmodells ist dieser Nachweis zudem die Voraussetzung dafür, um auch außerhalb von Modellfluggeländen mit AE in einer Flughöhe von mehr als 100 Meter über Grund fliegen zu dürfen. Eine Ausnahme bilden hierbei Drohnen/Multicopter, denn für diese gilt abseits von Modellfluggeländen mit AE und unabhängig vom Startgewicht des Modells auch für Inhaber eines Kenntnisnachweises eine ausnahmslose Flughöhenbegrenzung von 100 Meter.
Für Modellflugbetrieb auf Modellfluggeländen, für die eine AE erteilt wurde, ist bei Anwesenheit eines Flugleiters kein Kenntnisnachweis erforderlich.

Personen, die eine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer vorlegen können, einen UAS-Kenntnisnachweis oder einen Ausweis für Steuerer von Flugmodellen mit einem Startgewicht von 25 bis 150 Kilogramm besitzen, benötigen keinen zusätzlichen Kenntnisnachweis.

Gemäß § 21e Abs. 1 LuftVO ist der Deutsche Modellflieger Verband e.V. (DMFV) zur Ausstellung des Kenntnisnachweises ermächtigt, da es sich bei ihm um einen nach § 4a der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV) vom Bundesministerium für Verkehr beauftragten Luftsportverband handelt.

Mit der Einweisungsbescheinigung – so der verwaltungstechnisch korrekte Name des Kenntnisnachweises – wird dem Besitzer attestiert, Kenntnis über die Grundlagen der Anwendung und die Navigation von Flugmodellen, die einschlägigen rechtlichen Grundlagen und die örtliche Luftraumordnung zu haben. Die Gültigkeitsdauer des Kenntnisnachweises beträgt 5 Jahre. Gemäß der für den DMFV bindenden behördlichen Gebührenordnung kostet der Kenntnisnachweis 25,- Euro zuzüglich 7 Prozent Mehrwertsteuer, insgesamt also 26,75 Euro.

Bitte beachten Sie, dass der Bewerber gemäß § 21e Abs. 2 LuftVO  das 14. Lebensjahr vollendet haben muss, um einen Kenntnisnachweis erlangen zu können. Bei Minderjährigkeit ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.

In der folgenden Einweisung wird regelmäßig der Begriff Flugmodelle verwendet. Dabei sind alle oben aufgeführten Kategorien von Flugmodellen inbegriffen. Sollte es für eine bestimmte Kategorie, wie beispielsweise Drohnen/Multicopter besondere Regeln geben, so wird ausdrücklich darauf hingewiesen.

Neben diesen allgemeinen Bestimmungen und Grundlagen sollten und müssen regelmäßig die besonderen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt werden. Die Beschreibungen und Definitionen ergeben sich insbesondere aus den §§ 21 ff. Luftverkehrsordnung (LuftVO) sowie aus dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und der Luftverkehr-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO). Weitere relevante Vorschriften und Normen stammen aus der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV), der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA), dem Grundgesetz (GG), dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) und den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) der Deutschen Flugsicherung (DFS).

Ein Verzeichnis aller Abkürzungen, die in dieser Unterweisung vorkommen, finden Sie hier: Abkürzungsverzeichnis

 
Deutscher Modellflieger Verband e. V.

Rochusstraße 104 – 106
53123 Bonn
+49 228 97 85 00
info@dmfv.aero

 

Ergänzung zum Thema oben, Mail DMFV vom 01.09.2017

Wochenthema
35 KW 2017
Fragen zum Kenntnisnachweis FAQ
 
• Ich habe kein Internet (kein PC, kein Drucker), bzw. keine Mail -Adresse.
Wie komme ich an meinen Kenntnisnachweis?
Auch ohne eigenen PC oder ohne eigene e- mail-Adresse kann ein Kenntnisnachweis erworben werden.
Es besteht die Möglichkeit, sich an einem anderen PC (Freunde, Bekannte, Familie) mit
Internetanbindung auf der Website „kenntnisnachweisonline.dmfv.aero“ zu registrieren und den Kenntnisnachweis zu erwerben.
 
• Wie kann ich für einen Bekannten, der keinen PC, Mail-Adresse oder Internet hat, den Kenntnisnachweis machen?
Es besteht die Möglichkeit, an Ihrem PC mit Ihrer Kennung die Online-Version für den Nachweis zu durchlaufen und den Kenntnisnachweis so zu erlangen. Der Bekannte muss sich dann an dem PC „des Helfers“ befinden und dort die Unterweisung persönlich durcharbeiten.
 
• Ich will nicht online bezahlen (PayPal, Kreditkarte, Lastschrift). Kann ich direkt überweisen?
Nein, zurzeit wird keine andere Zahlungsweise angeboten.
 
• Ich will mich nicht registrieren, das mache ich im Internet grundsätzlich nicht. Wie komme ich an meinen Kenntnisnachweis?
Eine Registrierung ist die Voraussetzung für die Erlangung des Kenntnisnachweis über die DMFV-Homepage. Ohne vorherige Registrierung kann das Onlineverfahren nicht durchgeführt werden.
Da der Kenntnisnachweis ein amtliches Dokument ist, ist eine Registrierung vorgeschrieben.
 
• Bei mir bleibt der Kenntnisnachweis mittendrin „hängen“. Was kann ich machen?
Das Onlinetool ist so aufgebaut, dass Unterbrechungen und Wiederholungen beim Durchlaufen der Unterweisung möglich sind. Die einzelnen Fragen können bis zur Lösung wiederholt werden. Darüber hinaus ist es auch möglich, das Nachweisverfahren zu unterbrechen und am nächsten Tag an gleicher Stelle fortzuführen. „Abstürzte“ des PC sind bislang nicht bekannt. Bitte prüfen Sie, ob Ihr Internetbrowser auf dem aktuellsten Stand ist.
Das Onlinetool wurde auf folgenden Browsern getestet: Mozilla Firefox, Internetexp
lorer 11, Edge für WIN 10, Google Chrome, auf Apple-Systemen mit Safari und auf Mobilgeräten mit Android-und Appel-Betriebssystemen. Nicht funktioniert der alte Safari für Windows, da er veraltet ist und nicht mehr weiterentwickelt wird.
Bei der Eingabe des Geburtsdatums ist dringend darauf zu achten, dass diese in der Reihenfolge: „Jahr–Monat–Tag“ vorgenommen wird.
Die Korrektur des falschen Geburtsdatums kann nur über die Funktion „Daten bearbeiten“ erfolgen. Wird diese „übersprungen“, ist eine Abänderung nicht mehr möglich.
 
• Die Antwort(en) der Frage(n) stimmen nicht mit der Gesetzeslage überein.
Alles ist entsprechend auf Gesetzeskonformität mit dem BMVI abgestimmt gemäß den ab 01.10.2017 geltenden rechtlichen Bestimmungen.
 
• Pyrotechnik am Flugmodell ohne Ausnahme verboten? Das war doch früher anders. Was kann ich machen, um eine Erlaubnis zu bekommen?
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Einsatz Pyrotechnik ist nunmehr durch das in §21 b Absatz 1 Nr.10 LuftVO formulierte Verbot nicht mehr möglich.
 
• Ich möchte die Unterweisung mit der Beantwortung der Fragen nochmal machen. Geht aber nicht…
Das Programm ist so aufgebaut, dass Unterbrechungen und Wiederholungen beim Durchlaufen des Nachweises möglich sind. Die einzelnen Fragen können bis zur Lösung wiederholt werden. Darüber hinaus ist es auch möglich, das Nachweisverfahren zu unterbrechen und am nächsten Tag an gleicher Stelle fortzuführen. Das Programm nach Abschluss noch einmal mit derselben Kennung zu durchlaufen ist nicht möglich.
Man kann aber mit einer neuen Registrierung die Fragen nochmal beantworten.
 
• Wer bekommt die 26,75 Euro? Was passiert mit dem Geld?
Die in dieser Summe enthaltene MWST wird entsprechend abgeführt. Gemäß der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung beträgt nach §21 e Absatz I LuftVO die Gebühr für das Ausstellen der Bescheinigung 25 Euro.
Der Restbetrag in Höhe von 25 € wird für die erfolgten Aufwendungen des Verbandes verwendet, die durch die Erstellung, Bereitstellung und Betreuung des Programms en
tstanden sind und in der Folge entstehen werden. Zusätzliche Kosten fallen ferner für die Ausführung und Einrichtung der Onlinezahlung und dem erhöhten Arbeitsaufwand in der gesamten Verwaltung des Verfahrens an.
 
• Ich habe die Unterweisung absolviert und bezahlt, aber keine Bescheinigung bekommen – verloren.
Wenn Sie eine Mail bekommen mit dem Hinweis „Ihr Kenntnisnachweis wurde fertiggestellt.“ Dann können Sie das Dokument als PDF-datei herunterladen. Nutzen Sie dazu den angegebenen Link. Sollten Sie keinerlei Mails erhalten, prüfen Sie, ob Sie die Mail-Adresse korrekt eingegeben haben. Prüfen Sie auch, ob Mails im SPAM-Ordner gelandet sind.
Des Weiteren gibt es die Möglichkeit, im Bereich der Beantwortungsübersicht (der Bereich in dem hinter jeder Frage e in „grünes Signalhäkchen“ ist) eine beliebige Frage anzuklicken und dann dort den Kenntnisnachweis downloaden und ausdrucken.
 
• Der Kenntnisnachweis ist viel zu einfach-man kann ja nicht durchfallen.
Der Kenntnisnachweis ist keine Prüfung sondern dient in erster Linie dazu, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Aktive Modellflugsportler werden mit den angesprochenen Fragen und Themen vertraut sein und diese beantworten können.
Inhaber von Steuererscheinen für musterzulassungspflichtige Modelle oder einer PPL
benötigen keinen Kenntnisnachweis. Sie besitzen mit Ihrem Steuererschein den Nachweis im Sinne von § 21a Abs. 4 Satz 3 Nr.1 LuftVO

Unser Verband

Deutscher Modellflieger Verband e.V. oder kurz DMFV

Aktuelle Themen: Hände weg von meinem Hobby,

Treffen mit dem Bundes-Verkehrsminister Alexander Dobrindt


Jahreshauptversammlung 2016

Liebe Vereinsmitglieder,

am 18.11.2016 fand unsere Jahreshauptversammlung statt.

In diesem Jahr wurden wieder Vorstandswahlen durchgeführt.

Ein neuer Vorstand für die nächsten 2 Jahre hat sich gefunden.

Er besteht aus folgenden Mitgliedern:

1. Vorsitzender: Harald Sprenger
2. Vorsitzender: Ralph Rehberg
Kassenwart: Dieter Rüther
Flugwart: Martin Gerke
Platzwart: Wilfried Müller

In dieser Zusammensetzung wollen wir mit allen Mitgliedern des Geseker-Modellverein e.V.
den Flugbetrieb aktiv gestalten.

Mit vielen Grüßen

Der Vorstand


Zeitung “ Der Wochentip“ bei uns am 18.05.2016

Statt „grenzenloser Freiheit“ bald auf 100 Meter Höhe eingesperrt?

Heimische Modellflugfreunde kritisieren angedachte Pläne des Verkehrsministeriums

Geseke. (so) Harald Sprenger verfolgt mit Argusaugen sein Flugzeugmodell, das mit einem gleichmäßigen Surren seine Runden über das Fluggelände am Tudorfer Weg in Geseke dreht. In rund 60 Metern Höhe zieht der Hobby-Modellflieger per Fernsteuerung seine Maschine nach oben. Diese kämpft sich in einem Bogen in die Höhe, fliegt kurz in Rücklage, um dann den Looping in sicherem Abstand zum Boden abzuschließen. Ein Flugmanöver, das laut Sprenger, dem zweiten Vorsitzenden des Geseker Modell Vereins, bald kaum noch möglich sein wird.

Zumindest nicht, wenn die Bundesregierung die befürchtete Höchstflughöhe von 100 Metern für jeglichen Modellflug einführen sollte. Auslöser für die Überlegungen des Verkehrsministeriums sind vermehrte Vorfälle mit Multikoptern, gemeinhin auch Drohnen genannt, die sich einer immer größeren Beliebtheit erfreuen. Der mit diesen Fluggeräten betriebene Missbrauch werde aber durch die angedachte Änderung der Luftverkehrsordnung nicht aufgehoben, vermuten die Mitglieder des Geseker Vereins. Stattdessen würde Personen, die den Modellflug ernsthaft betreiben, ohne triftigen Grund eine schmerzhafte Einschränkung auferlegt.

Denn eine maximale Flughöhe von 100 Metern würde bereits bei kleinen Modellflugzeugen das Manövrieren nahezu unmöglich machen. Sportliche Modelle, die gar 200 km/h schaffen, müssten gleich am Boden bleiben. „Bei dieser Geschwindigkeit bewegt sich das Flugzeug mit rund 55 Meter pro Sekunde. Ein Sinkflug aus 100 Metern Höhe würde nach nicht einmal zwei Sekunden am Boden enden“, veranschaulicht Harald Sprenger das Problem. Gleichzeitig würde die Änderung der Luftverkehrsordnung nichts in Sachen Sicherheit bewirken, betont Vereinsvorsitzender Bernd Kusch. Denn das Überfliegen von beispielsweise Flughäfen und Menschengruppen oder die Verletzung der Privatsphäre mit Drohnen sei bereits von Gesetzes wegen verboten. „Es gibt nichts in Deutschland, das so sehr reglementiert ist, wie der Luftverkehr“, ergänzt Sprenger.

Und wer mit einem Multikopter Unfug anstellen wollte, würde sich auch von einer Höhenbeschränkung nicht aufhalten lassen. Dabei stellen Drohnen an sich kein Übel dar, Bernd Kusch besitzt sogar selber eine. „Es hat alles seine Daseinsberechtigung, man muss nur wissen, wie man damit verantwortungsvoll umgeht“, bringt es Sprenger auf den Punkt.

„Kein Regulierungs-, sondern vielmehr ein Vollzugsdefizit“

Modellflugfreunde wehren sich mit Online-Petition

Geseke. (so) Heimische Modellflugfreunde sind in Sorge, denn aufgrund von vermehrten Vorfällen mit Multikoptern beziehungsweise Drohnen denkt das Verkehrsministerium darüber nach, eine Höchstflughöhe von 100 Metern für jeglichen Modellflug einführen. Eine Maßnahme, die Modellfliegern eine schmerzhafte Einschränkung auferlegen würde.

Laut den Mitgliedern des Geseker Modell Vereins bestehe allerdings kein Regulierungs-, sondern vielmehr ein Vollzugsdefizit. Ihrer Meinung nach würde es deutlich mehr nützen, wenn beispielsweise beim Kauf einer Drohne der Kunde eine Mitgliedsbescheinigung in einem Modellflugverein oder eine gesonderte Haftpflichtversicherung nachweisen müsste. Denn bei organisierten Modellfliegern sei eine solche Versicherung obligatorisch und Unfälle seien im Vereinsrahmen die absolute Ausnahme – beim Geseker Verein habe es in den 45 Jahren seines Bestehens noch überhaupt keinen Zwischenfall gegeben.

Bereits mehr als 70.000 Unterschriften

Die Modellflug-Liebhaber in Geseke genießen nicht nur unter freiem Himmel die Herausforderung der Avionik und die Geselligkeit unter den insgesamt 101 Vereinsmitgliedern, auch Daheim frönen sie ihrem Hobby, beispielsweise beim Basteln an ihren Maschinen. Insbesondere junge Köpfe würden bei dieser Kleinstarbeit wertvolle Kenntnisse in Sachen Mechanik und Elektronik sammeln. Ein Umstand, der in den Augen der Vereinsmitglieder durchaus ein Sprungbrett sei, um sich auch beruflich einmal in die Richtung, beispielsweise als Ingenieur, zu entwickeln.

Friedlich surren die Modellflieger durch die warme Frühlingsluft über dem fast 20.000 Quadratmeter großen Vereinsgelände am Tudorfer Weg in Geseke. Doch unter den versammelten Vereinsmitgliedern schwillt die Sorge um ihr geliebtes Hobby.

Kampflos geben sie sich der drohenden Entwicklung allerdings nicht hin. Der Deutsche Modellflieger Verband, dem auch der Geseker Club angehört, hat auf der Seite www.dmfv.aero eine Online-Petition gestartet, die noch bis Ende dieses Monats läuft und in der sich natürlich auch Personen eintragen können, die das Hobby zwar nicht ausüben, aber Verständnis für die Modellflugfreunde haben. Und neben den Geseker Modellfliegern haben sich hier mehr als 70.000 Menschen eingetragen.